Fraktionsvize Beyer erinnert an Bayerische Verfassung: Festsetzung von Mindestlöhnen in Art. 169 ausdrücklich vorgesehen

Veröffentlicht am 03.12.2007 in Soziales

Der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Dr. Thomas Beyer, hat die Staatsregierung aufgefordert, den in der Bayerischen Verfassung verankerten Auftrag zur Durchsetzung sozialer Gerechtigkeit ernst zu nehmen und in die Verfassungswirklichkeit umzusetzen.
Bei einer SPD-Veranstaltung zum diesjährigen Verfassungstag erinnerte Beyer am Sonntag in Erlangen daran, dass die Bayerische Verfassung "ein Auseinanderdriften der Gesellschaft und eine immer größer werdende Distanz von Arm und Reich, von verschämter Armut hier und unverschämten Reichtum dort nicht zulassen will".

Der SPD-Vizefraktionschef stellte heraus, dass anders als das Grundgesetz die Verfassung Bayerns, die entscheidend von dem ersten und einzigen SPD-Nachkriegsministerpräsidenten Wilhelm Hoegner formuliert wurde, sich nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern in vielen Punkten einen konkreten sozialen Auftrag formuliert. Beyer nannte den Anspruch auf eine angemessene Wohnung (Art. 106 BV) oder das Recht für jedermann, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen (Art. 166). Ebenso sehe die Bayerische Verfassung (Art. 169) ausdrücklich vor: "Für jeden Berufszweig können Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine Mindestlebenshaltung für sich und seine Familie ermöglichen." Mit ihrer Ablehnung eines gesetzlichen Mindestlohns breche die CSU-Staatsregierung diesen Verfassungsauftrag zweifach. Ebenfalls direkt aus der Bayerischen Verfassung (Art. 128) leitet sich – so Beyer weiter - für jeden Bewohner Bayerns der Anspruch ab, eine seinen Fähigkeiten und seiner Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Der SPD-Fraktionsvize: "Jugendarbeitslosigkeit ist danach schon von Verfassungs wegen ein Phänomen, das die staatlichen Organe Bayerns nicht untätig lassen darf." Auch Solidarität ist für die Bayerische Verfassung "nicht nur ein Wort – sie ist staatliches Ordnungsprinzip und Bürgerpflicht zugleich" (Art. 171). Ebenso bindet Art. 151 die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit an das Gemeinwohl; Art. 158 bringt die Sozialbindung des Eigentums; Art. 161 verlangt, Steigerungen des Bodenwertes für die Allgemeinheit nutzbar zu machen. Zusammenfassend kommt Beyer zu dem Ergebnis: "Man ist geneigt, in der Bayerischen Verfassung die Verfassung einer wahrhaft sozialen Marktwirtschaft zu sehen." LESEN SIE SELBST NACH IN DER BAYERISCHEN VERFASSUNG, VERÖFFENTLICHT AUF DEN SERVICESEITEN DER BAYERISCHEN STAATSREGIERUNG:
 

 

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