SPD Hochfranken: Förderaufruf „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“

Veröffentlicht am 13.10.2015 in Jugend

mit dieser Nachricht möchte ich Sie darüber informieren, dass Kommunen ab sofort eine Förderung für die Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur beantragen können.
Für Kommunen in Haushaltsnotlage besteht ein erhöhter Fördersatz des Bundes von 90 %.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Förderaufruf.
Rückfragen beantworte ich sehr gerne.

Mit freundlichen Grüßen
Petra Ernstberger, MdB

Projektaufruf 2016

Im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms hat der Bund Mittel zur Förderung der Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur (soziale Infrastruktur) in Höhe von 140 Mio. Euro veranschlagt.

100 Mio. Euro dieses Investitionsprogrammes stehen für die Förderung investiver Projekte mit besonderer, auch überregionaler Bedeutung, und mit sehr hoher Qualität im Hinblick auf ihre Wirkungen für die soziale Integration in der Kommune und die Stadt(teil)entwicklungspolitik zur Verfügung. Die Projekte sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz aufweisen und über ein überdurchschnittliches Investitionsvolumen oder hohes Innovationspotenzial verfügen.

Die Bundesmittel werden als Zuwendung nach §§ 23, 44 BHO im Wege der Projektförderung an die Kommune bewilligt. Die Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro stehen in drei Jahresraten 2016 bis 2018 kassenmäßig zur Verfügung und sollen im Jahr 2016 vollständig verpflichtet werden. Dies ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO gewährt; die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide.

Das Programm wird im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms einmalig durchgeführt, eine Fortsetzung ist nicht vorgesehen.

Mit der Umsetzung und der Begleitung des Programms hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) beauftragt.

Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, dem BBSR bis zum 13. November 2015 Projektvorschläge zu unterbreiten.

Maßgeblich hierfür sind nachfolgende Rahmenbedingungen:

1. Förderfähige Maßnahmen

Förderfähige Projekte zur Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur sind größere Projekte mit deutlichen stadtentwicklungspolitischen Impulsen für die Gemeinde oder Stadt sowie ggfs. überregionaler Wirkung. Die Projekte haben eine besondere Wirkung für die soziale Integration vor Ort und/oder tragen in besonderer Weise zu den Klimaschutzzielen des Bundes bei. Durch eine städtebauliche Einbindung in das Wohnumfeld erreichen sie eine nachhaltige Verbesserung des Stadtteils. Sie zeichnen sich durch einen besonderen und innovativen konzeptionellen und baulichen Qualitätsanspruch aus. Sie verfolgen die baupolitischen Ziele des Bundes.

Die Sanierungsmaßnahmen sind Projekte, mit denen in der Regel Aufgaben und Probleme von erheblicher finanzieller Dimension gelöst werden. Mit einem überdurchschnittlich hohen Fördervolumen soll eine schnelle und ggf. umfassende Intervention und Problembearbeitung möglich sein.

Förderfähig sind investive und investitionsvorbereitende Projekte:

Sportstätten (z.B. öffentlich genutzte Sportplätze nebst baulicher Nebenanlagen, Turnhallen, von Vereinen genutzte kommunale Sportstätten, öffentlich genutzte Schwimmhallen) sowie

Jugend- und Kultureinrichtungen (z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen, die explizit einen Baustein im Rahmen der integrierten sozialen Quartiersentwicklung darstellen [Öffnung zum Quartier], Jugendhäuser, Laienspielhäuser).

Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch komplexe städtebauliche Maßnahmen unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Das vorgeschlagene Projekt sollte Gegenstand einer städtebaulichen Gesamtstrategie sein bzw. sich aus einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder vergleichbaren Planungen erschließen.

Die Förderprojekte sollen jeweils mit einer besonderen Wirkung auf den sozialen Zusammenhalt (z.B. Integration von Jugendlichen, Migrantinnen und Migranten, Flüchtlingen, sozial Schwächeren, Barrierefreiheit/-armut etc.) im Quartier bzw. der Kommune verbunden sein, und deshalb für die Öffentlichkeit/Allgemeinheit zugänglich sein und/oder besondere Maßnahmen für den Klimaschutz (Minderung des Primärenergieverbrauchs, Minderung des CO2-Ausstosses) beinhalten.

Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Dies kann u.a. dann gelten, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die wirtschaftlichere Variante ist. Dies ist zu belegen.

Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 10 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 20 Jahren.

Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und zur Unterstützung der regionalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig.

Im Rahmen der im Bundeshaushalt 2016 ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeiten bis 2018 sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig.

Förderfähig sind auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Dritter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an.

Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.

2. Antragsteller

Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune die Federführung. Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt.

Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt in Privat-, Kirchen- oder Landeseigentum befindet.

Für die Antragstellung ist die Vorlage eines entsprechenden Stadt- oder Gemeinderatsbeschlusses notwendig. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Organ für die Beschlussfassung zuständig ist.

Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen wurde und keine weitere öffentliche Förderung für die geplanten Maßnahmen besteht.

Der Antrag ist mit Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates über den Erhebungsbogen in easy-online ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) dem BBSR bis zum 13. November 2015

zuzuleiten und als unterzeichneter Ausdruck an das BBSR und dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort (zur städtebaulichen Stellungnahme) zuzusenden (Poststempel 16. November 2015). Ein noch nicht vorliegender Ratsbeschluss kann erforderlichenfalls bis zum 4. Dezember 2015 (Poststempel) nachgereicht werden.

Der Erhebungsbogen in easy-online ist ab dem 15. Oktober 2015 aufrufbar. Beim Projektaufruf im Internet (www.bbsr.bund.de) finden Sie ein word-Dokument, das Inhalt und Struktur des online-Erhebungsbogens bereits vorab wiedergibt.

Dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort ist bis zum 28. Oktober 2015 formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Antragstellung vorgesehen ist.

Die zustimmenden oder ablehnenden Stellungnahmen zu den Projektanträgen senden die Länder gesammelt an das BBSR bis zum 4. Dezember 2015 (Poststempel).

3. Komplementärfinanzierung

Projekte im Rahmen des Förderprogramms müssen von den betreffenden Kommunen mitfinanziert werden.

Bei der Ermittlung der förderfähigen Projektkosten finden eventuelle finanzielle Beteiligungen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Eigentum der Kommune oder des Landes).

Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel bei zwischen 1 bis 4 Mio. Euro liegen.

3.1. Anteil der Kommune

Bund     Kommune
Grundsatz 45 v.H. 55 v.H.
Haushaltsnotlage 90 v.H. 10 v.H. 4

Eine Haushaltsnotlage ist durch das Land zu bestätigen. Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen.

3.2. Förderung landeseigener Objekte

Bei Objekten in Landeseigentum ist eine Eigenbeteiligung des Landes obligatorisch:

Bund Land

Grundsatz 45 v.H. 55 v.H.

Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine Haushaltsnotlage des Landes festgestellt wurde.

3.3. Erbringung der Finanzierungsanteile von Land bzw. Kommune

Kommunen und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile nach Maßgabe der ANBest-GK anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit kommunalen oder Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Ratsbeschluss nach der Auswahl durch das BBSR mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen.

3.4. Beteiligung Dritter

Es besteht die Möglichkeit, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Solche Beteiligungen sind ausdrücklich erwünscht. Sie können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10% der förderfähigen Kosten.

Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern handelt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kommunalen Anteils sind in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Eigentümeranteils bzw. des Anteils anderer öffentlicher Fördergeber maßgeblich.

4. Auswahl der Projekte

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat das BBSR für die fachliche Bewertung und Auswahl der zu fördernden Projekte beauftragt.

Für die Auswahl der Projekte sind u. a. folgende Kriterien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine Rangfolge):

– besondere bzw. überregionale Wahrnehmbarkeit;

– begründeter Beitrag zur sozialen Integration im Quartier/ in der Kommune;

– erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen;

– Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, langfristige Nutzbarkeit;

– städtebauliche Einbindung in das Wohnumfeld und baukulturelle Qualität;

– überdurchschnittliche fachliche Qualität, insbesondere hinsichtlich sozialer Integration (einschließlich Barrierefreiheit/ -armut) und/ oder Klimaschutz;

– hohes Innovationspotential.

5. Baufachliche Prüfung

Für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen im Rahmen des Projektantrages sind bei einer Förderung die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“ zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen: http://www.bmub.bund.de/P3288/ . Für die baufachliche Prüfung bedient sich der Zuwendungsgeber der Bundesbauverwaltung in den Ländern.

Im Falle der Auswahl wird im Rahmen der weiteren Antragstellung ein gemeinsames Koor-dinierungsgespräch nach den Verfahrensregeln zur ZBau zwischen dem Antragsteller (Kommune), der Bundesbauverwaltung, dem BBSR und ggf. weiterer Beteiligter durchgeführt.

6. Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit

Die Förderempfänger verpflichten sich:

– dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt zu erteilen,

− auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und

− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.

7. Weiteres Verfahren

bis 28. Oktober 2015: formlose Anzeige des Antrags beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesministerium

13. November 2015, 24 Uhr: Fristende zur Einreichung der Projektanträge über easy-online. Zudem ist der Projektantrag in Papierform unterschrieben und zusammen mit den weiteren Anlagen an folgende zwei Adressen zu senden (Poststempel 16. November 2015):

1. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Ref. I 4, Städtebauförderung, soziale Stadtentwicklung

Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn

und

2. Für Städtebauförderung zuständiges Landesministerium

Die Übersendung an BBSR oder das Land alleine ersetzt nicht die andere jeweils notwendige Übersendung.

4. Dezember 2015 (Poststempel): Fristende für die Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BBSR.

16. November – 22. Dezember: Sichtung und Vorbewertung der Förderanträge durch das BBSR, Förderempfehlung an BMUB.

4. Dezember 2015 (Poststempel): Fristende für Nachreichung von geforderten Unterlagen (z.B. Ratsbeschluss)

Januar/ Februar 2016: BMUB Förderentscheidung; Information der Kommunen, dass sie für die Förderung ausgewählt wurden.

Januar/ Februar 2016 – April 2016: Durchführung der Koordinierungsgespräche, Qualifizierung der Zuwendungsanträge / ggf. baufachliche Prüfung nach RZBau (ca. 6 Wochen) / Eingang der Zuwendungsanträge.

bis Mai 2016: Erlass Zuwendungsbescheide.

 

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